Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 1 Anwendungsbereich und allgemeine Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für den Bau und Betrieb der Straßenbahnen im Sinne des § 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Das Bauordnungsrecht der Länder und die Straßenverkehrs-Ordnung bleiben unberührt. Soweit keine besonderen Harmonisierungsmaßnahmen der Europäischen Union anzuwenden sind, gelten Produkte als gleichwertig im Sinne der Anforderungen dieser Verordnung, wenn sie
rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden. Das Gleiche gilt für Produkte, die in einem EFTA-Staat, der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt wurden. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Produkte, die nicht einem Schutzniveau von Sicherheit, Ordnung oder Umweltschutz entsprechen, das durch die in Deutschland geltenden technischen Vorschriften gewährleistet ist, soweit diese technischen Vorschriften im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21) angewendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/1#abs-2 (2) Straßenbahnen sind
Unabhängige Bahnen sind durch ihre Bauart oder Lage auf der gesamten Streckenlänge vom Straßenverkehr oder anderen Verkehrssystemen getrennt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/1#abs-3 (3) Bau ist der Neubau oder die Änderung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/1#abs-4 (4) Betrieb ist die Gesamtheit aller Maßnahmen, die der Beförderung von Personen dienen, einschließlich der Ausbildung der Betriebsbediensteten und der Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/1#abs-5 (5) Fahrbetrieb umfaßt das Einstellen und Sichern der Fahrwege, das Abfertigen und Führen der Züge sowie das Rangieren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/1#abs-6 (6) Betriebsbedienstete sind Beschäftigte, die tätig sind
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/1#abs-7 (7) Betriebsanlagen sind alle dem Betrieb dienenden Anlagen, insbesondere
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/1#abs-8 (8) Fahrzeuge sind solche, die spurgebunden als Züge oder in Zügen verkehren können. Mehrteilige Fahrzeuge, die während des Fahrbetriebs nicht getrennt werden können, gelten als ein Fahrzeug.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/1#abs-9 (9) Fahrzeuge sind
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/1#abs-10 (10) Züge sind auf Streckengleise übergehende Einheiten. Sie können als Personen- oder Betriebszüge verkehren und aus einem oder mehreren Fahrzeugen bestehen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1 BOStrab →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Gelsenkirchen, 10.09.2021 – 7 K 5946/16
- OLG Düsseldorf, 30.08.2013 – I-1 U 68/12
- OVG NRW, 27.11.1998 – 25 A 6005/96
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
16.12.2016 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I 2938)
BGBl. 2016 I S. 2938
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.